Nach einer Abmahnwelle gegen deutsche Webseitenbetreiber, die die Schriftart Google Fonts vermeintlich fehlerhaft in ihre Webseite eingebunden haben, hat das AG Charlottenburg (Urt. v. 20.12.2022 – 217 C 64/22) nun vorläufig ein Ende bereitet.
Zunächst hatte das Landgericht München (LG München I, Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20) im Januar 2022 die Nutzung von nicht eingebundenen Google Fonts für nicht rechtmäßig erklärt. Dabei kam zur Abwägung, das
- ..der Aufruf einer Webseite die dynamischen IP-Adresse des Nutzers auf Grund der Nutzung von Google Fonts durch den Webseitenbetreiber automatisch an Google weitergeleitet wird und somit, stellt dies einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
- …das auf Grund des damit eintretenden Kontrollverlusts über die an Server von Google in den USA übermittelten Daten, stelle dies jedenfalls einen erheblichen Eingriff dar, der Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz begründet.
Das AG Charlottenburg hat nun festgestellt, dass der geltend gemachten Anspruch unbegründet war. Zwar sei im Falle der Wahl der sog. „dynamischen Variante“ (die Einbindung der Schriftart erfolgt nicht über den eigenen Server, sondern durch ein Code-Snippet im HTML-Code der Webseite) ein Datenschutzverstoß grundsätzlich denkbar, weil dabei eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut wird, wobei zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Diese Datenübertragung kann ohne vorherige Einwilligung des Nutzers einen Datenschutzverletzung bedeuten. Allerdings stellt diese Möglichkeit allein keinen konkrete, nachgewiesene Datenschutzverletzung dar.