Amazon darf Mitarbeiter tracken

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil ( 8.2.2023 – 10 A 6199/20) eine Anordnung der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) Niedersachsen, mit der sie Amazon aufgegeben hatte, die „ununterbrochene jeweils aktuelle und minutengenaue Erhebung und Verwendung bestimmter Beschäftigtendaten“ zu unterlassen, für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung gab die LfD u. a. an, dass die Verpflichtung von Amazon, dass alle Mitarbeitenden im Logistikzentrum in Winsen (Luhe) Handscanner nutzen müssen, die die Arbeitsgeschwindigkeit aufzeichnen, „in schwerwiegender Art und Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Beschäftigten eingreife“.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Datenverarbeitung für die Zwecke Steuerung der Logistikprozesse, Steuerung der Qualifizierung und Schaffung von Bewertungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen, erforderlich ist. Hinsichtlich der Optimierung der Logistikprozesse leuchte der Kammer ohne weiteres ein, dass die Klägerin die verarbeiteten Daten dazu nutzen kann, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen von Beschäftigten ad hoc zu reagieren und so den reibungsfreien Ablauf aller Prozesse innerhalb des Fulfillment Centers, das auf die Auslieferung der Ware zu einem genau definierten Zeitpunkt (Cut-Off-Zeitpunkt) ausgerichtet ist, zu garantieren. Auch könne die Klägerin individualisierte Qualifizierungsbedarfe der Beschäftigten schnell detektieren und auf diese reagieren. Schließlich verschafften die erhobenen Daten eine breite und objektive Grundlage für Feedback und Personal- und Beförderungsentscheidungen.

Das Gericht hat eine Berufung zugelassen, die die LfD Niedersachsen sicher prüfen wird.

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